Chlorothalonil: Bundesamt zurückgepfiffen
von Redaktion
Gemäss einem Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, darf der Bund vier Abbauprodukte (Metaboliten) des Fungizids Chlorothalonil nicht mehr als «relevant» bezeichnen.

Wie der «Schweizer Bauer» berichtet, muss das BLV eine Weisung an die Kantone vom September 2020 von seiner Website entfernen. Darin hatte das Bundesamt die entsprechenden Metaboliten von Chlorothalonil als «relevant» eingestuft. Zudem wird das BLV angewiesen, dem Bundesamt für Gesundheit mittzuteilen, dass die Einstufung der Abbauprodukte von Chlorothalonil derzeit ein Streitfall vor dem Bundesverwaltungsgericht ist und ein Entscheid darüber noch aussteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Zwischenentscheid Mitte Februar bekanntgegeben.
Widersprüchlicher Entscheid des Bundes
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, wie Chlorothalonil bezüglich seiner Wirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit einzustufen ist. Noch im Dezember 2019 kam dasselbe Bundesamt für Lebensmittelsicherheit in einer Relevanzprüfung zum Schluss, dass die besagten Abbauprodukte von Chlorothalonil «nicht relevant» und damit für Mensch und Umwelt unproblematisch sind. Im Widerspruch zu den eigenen Behörden hat der Bund das Pflanzenschutzmittel per 1. Januar 2020 verboten. Gleichzeitig wurden die Metaboliten praktisch über Nacht als «relevant» eingestuft.
Wissenschaftlich nicht nachvollziehbar
Damit änderten sich auch automatisch die zulässigen Grenzwerte. Für «nicht relevante» Abbauprodukte gilt im Grundwasser ein Grenzwert von 10 Mikrogramm pro Liter. Für «relevante» Metaboliten gilt dagegen der hundertmal geringere Wert von 0,1 Mikrogramm pro Liter. Die Kehrtwende des Bundes ist aus wissenschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Die Landwirtschaft verliert durch das Chlorothalonil-Verbot ein Fungizid, das als Resistenzbrecher eine wichtige Funktion einnimmt. Deshalb hat Syngenta den Entscheid des Bundes, Chlorothalonil zu verbieten und die Grenzwerte zu verändern juristisch angefochten.